Satzung

erstellt von Raphael Ritz veröffentlicht 2018/02/07 09:33:00 GMT+1, zuletzt geändert: 2023-05-22T15:58:50+01:00
Satzung des RDA DE e.V. und andere Formalien

Research Data Alliance Deutschland (RDA DE) e.V.

Satzung vom 17.12.2020

(Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 07.09.2017)

Gründungsdatum: 07.09.2017

Registrierungsstelle Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Registrierungsdatum: 30.11.2017

Registrierungsnummer: VR 36232 B

Steuernummer: 27/676/53565

Vereinssitz: Berlin

Vereinsadresse: Research Data Alliance Deutschland (RDA DE) e.V.
c/o Christoph Bruch, Neue Christstr. 6, 14059 Berlin



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Research Data Alliance Deutschland (RDA DE).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (Deutschland). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks-
und Berufsbildung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

a) eigenverantwortliche Durchführung von Forschungsprojekten, z. B. zur Entwicklung
von Metriken für die FAIRness (
Findable, Accessible, Interoperable, Reproducible =
findbar, zugänglich, interoperabel, reproduzierbar) von Forschungsdaten und deren
zeitnahe Veröffentlichung.

b) eigenverantwortliche Durchführung von öffentlichen Bildungsveranstaltungen, z. B. die jährlich stattfindende RDA-DE-Tagung, diverse Bildungsangebote zur Kuratierung von Forschungsdaten

c) Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Sicherung und Ermöglichung der Nachnutzung von Forschungsdaten

d) Beantragung von Fördermitten für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke, z. B bei den EU-Projekten RDA-Europe und FAIRisFAIR

§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Assoziation mit Dachverbänden

(1) Zur Realisierung seiner Zielsetzungen gem. § 2 strebt der Verein den Status einer
nationalen Einrichtung der global aktiven Research Data Alliance (RDA) an.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und die Prinzipien von RDA zu akzeptieren.

(2) Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(3) Zur Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(5) Mitgliedsbeiträge werden erhoben und werden gemäß dem Vereinszweck verwendet. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden kalenderjährlich erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, mit dem Einstellen der regelmäßigen Beitragszahlung oder – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – mit dem Tod oder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und ist nur mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich oder innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss einer Mitgliederversammlung über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Austritt erst zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung kommt es auf das Datum des Poststempels an.

(3) Unbeschadet der Regelung gemäß § 6 (1) und (2) kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinszwecke und die RDA-Prinzipien verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den in Textform mitzuteilenden Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil.


§ 7 Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet über die Grundsatzfragen der Tätigkeit der RDA DE.

(2) Sie tritt jedes Jahr zu mindestens einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung teilt der Vorstand spätestens vier Wochen vorher in Textform mit.

(3) Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand während der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen unverzüglich zu prüfen. Über die Ergebnisse ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

­ die Wahl und Abwahl des Vorstands und die Bestimmung der Anzahl der Vorstände,

­ die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, eine mehrmalige Wiederwahl
ist zulässig,
die Entgegennahme und Feststellung des Geschäftsberichts des Vorstands, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und dem bzw. der KassenprüferIn, die Genehmigung des Haushaltsplans,
­ die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens,

­ die Beratung über Stand und Planungen von Vereinstätigkeiten,

­ die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf bzw. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder der RDA DE statt.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) zu übermitteln. Lehnt der Vorstand die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt mindestens

a) die Versammlungsleitung

b) die Festlegung der Tagesordnung,

c) die Wahlen zu Versammlungs- und Vorstandsämtern,

d) die Protokollierung,

e) die Beschlussfähigkeit und

f) die Beschlussfassung.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von dem bzw. der VersammlungsleiterIn und dem bzw. der
ProtokollführerIn unterschrieben und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem bzw. der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem oder der SchatzmeisterIn und dem bzw. der SchriftführerIn sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
Über die genaue Anzahl an Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig, sie bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Eine paritätische Besetzung des Vorstandes wird angestrebt.

(4) Der Gesamtvorstand kann darüber hinaus durch Kooptation zusätzliche Mitglieder der RDA DE als Beisitzer kooptieren. Beisitzer bzw. Beisitzerinnen haben beratende Funktion und sind bei internen Abstimmungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmen die erste Vorsitzende bzw. den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden bzw. die zweite Vorsitzende, den oder die SchatzmeisterIn und den bzw. die SchriftführerIn.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die erste
Vorsitzende(n) oder den/die zweite Vorsitzende(n) des Vorstandes. Sie bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins wobei er an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden ist. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

b) die Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresberichts,

c) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

d) die Abstimmung der Planungen mit dem übergeordneten internationalen Verband.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese öffentlich zugänglich.
Diese regelt mindestens

a) die Adresse der Geschäftsstelle und deren Aufgaben,

b) die Einberufung zu Vorstandssitzungen,

c) die Festlegung und Bekanntmachung der Tagesordnung von Vorstandssitzungen,

d) die Beurkundung von Vorstandssitzungen,

e) die Protokollierung der Vorstandssitzungen,

f) die Beschlussfähigkeit und

g) die Beschlussfassung.

(9) Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das von dem bzw. der Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden und dem bzw. der ProtokollführerIn unterschrieben wird und welches den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

(10) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung, ggf. nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale), ausgeübt
werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 10 Änderung der Satzung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung
müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der
Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 11 Auflösung

(1) Die RDA DE kann nur von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hierüber erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und darf nur erfolgen, wenn bei der Einladung auf diesen Punkt ausdrücklich hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(3) Bei Auflösung der RDA DE wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.

§ 12 Inkraftsetzung

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der bzw. die
Vorsitzende des Vereins wird ermächtigt und beauftragt, die Anmeldung des Vereins am Vereinsregister allein zu beantragen.

§ 13 Sonstiges

(1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung einzelner Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes aufgrund ihrer Vereins- oder Vorstandszugehörigkeit ist ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Mitteilungen an die Mitglieder in Textform werden vorrangig per E-Mail und nachrangig per Brief versendet. Eine Mitteilung gilt als zugestellt, wenn der entsprechende E-Mail-Server die E-Mail entgegengenommen hat oder der Brief an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse versendet wurde.